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  "title": "Schulbegleitung Karlsruhe beantragen: KVJS, SBBZ und die andere Logik",
  "summary": "Schulbegleitung Karlsruhe beantragen: Warum der KVJS kein LVR ist, worin SBBZ und AO-SF sich unterscheiden und welche Stellen in Stadt und Landkreis Karlsruhe wirklich zuständig sind. Stand 17. Juli 2026.",
  "content_markdown": "Wer aus Nordrhein-Westfalen nach Karlsruhe zieht oder NRW-Ratgeber liest, sucht oft den falschen Briefkasten. Der KVJS ist kein LVR. Ein SBBZ ist keine Förderschule im Sinne der AO-SF. Und **Schulbegleitung Karlsruhe beantragen** heißt: Antrag bei der Stadt oder beim Landkreis, nicht beim Kommunalverband. Dieser Beitrag ordnet die baden-württembergische Zuständigkeitslogik: KVJS gegen LVR/LWL, SBBZ gegen AO-SF, Stadt gegen Landkreis.\n\nEs geht um [Schulbegleitung](/schulbegleitung) (Integrationshilfe, Schulassistenz, I-Kraft): individuelle Unterstützung, wenn die Schule einen behinderungsbedingten Bedarf nicht allein deckt. Den Standort finden Sie unter [Schulbegleitung in Karlsruhe](/schulbegleitung-karlsruhe). Den NRW-Rahmen erklärt [So beantragen Sie eine Schulbegleitung in NRW](/blog/so-beantragen-sie-eine-schulbegleitung-in-nrw-ein-schritt-fuer-schritt-leitfaden). Hier geht es um Karlsruhe und Baden-Württemberg.\n\n## Was Schulbegleitung in Karlsruhe bedeutet\n\nSchulbegleitung ist keine Nachhilfe und keine zweite Lehrkraft. Sie soll Teilhabe am Unterricht und am Schulleben ermöglichen: Struktur, Übergänge, Konflikte, Pflege oder Orientierung, je nachdem, was der Bescheid bewilligt. Die Stadt Karlsruhe schreibt ausdrücklich, dass das Angebot Kinder und Jugendliche mit geistiger oder Körper- und Mehrfachbehinderung ebenso betrifft wie Kinder mit seelischer Behinderung, etwa einer Autismus-Spektrum-Störung. Das gilt an **Regelschulen und an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)**.\n\nWer Schulbegleitung Karlsruhe beantragen will, stellt den Antrag nicht bei der Schule und nicht beim Staatlichen Schulamt. Die Schule liefert Stellungnahmen. Die Bedarfsfeststellung und die Bewilligung laufen über die Jugendhilfe oder die Eingliederungshilfe der Kommune. Die bewilligte Leistung finanziert die Eingliederungshilfe. Für Familien entsteht daraus in der Regel kein Elternbeitrag für die Schulbegleitung selbst.\n\n## KVJS ist kein LVR: Wer in Baden-Württemberg wirklich zahlt\n\nIn NRW sind der Landschaftsverband Rheinland (LVR) und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Träger der Eingliederungshilfe, vor allem für Erwachsene und für Kinder vor der Einschulung. Für die Schulbegleitung bis zum Ende der Schulausbildung sind dort nach § 1 AG-SGB IX NRW die Kreise und kreisfreien Städte selbst Träger. Viele NRW-Ratgeber erwähnen die Landschaftsverbände trotzdem, und das sorgt beim Umzug für Verwirrung.\n\nIn Baden-Württemberg ist das anders gebaut. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) ist Kompetenz- und Dienstleistungszentrum der **44 Stadt- und Landkreise**. Er berät die Kreise, verhandelt im Auftrag Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, stellt den Medizinisch-Pädagogischen Dienst (MPD) und das Bedarfsermittlungsinstrument BEI_BW zur Verfügung. Bürgerinnen und Bürger beantragen Eingliederungshilfe laut KVJS **direkt bei den Landratsämtern bzw. in den Stadtkreisen**. Der KVJS ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe und der Jugendhilfe. Für die **Einzelfallhilfe der Eingliederungshilfe nach SGB IX** sind die Stadt- und Landkreise die Träger. Der Landkreis Karlsruhe schreibt in seiner Behindertenhilfe-Darstellung, dass das Land die 44 Kreise als Träger der Eingliederungshilfe bestimmt hat und es anders als im SGB XII **keinen überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe** gibt.\n\nPraktisch: Ein Antrag auf Schulbegleitung in Karlsruhe gehört **nicht** in den Posteingang des KVJS. Der KVJS kann im Auftrag eines Kreises etwa eine Bedarfsermittlung mit BEI_BW machen. Das ersetzt den kommunalen Antrag nicht.\n\n| | NRW (LVR / LWL) | Baden-Württemberg (KVJS) |\n| --- | --- | --- |\n| Rolle gegenüber Familien | Träger der Eingliederungshilfe vor allem für Erwachsene und für Kinder vor der Einschulung; bei Schulbegleitung ist die Stadt oder der Kreis selbst zuständig und trägt die Kosten | Berät und unterstützt die 44 Kreise; Einzelfallhilfe der EGH stellen die Kreise |\n| Antrag Schulbegleitung | Jugendamt (seelisch, § 35a SGB VIII) oder Amt für Soziales der Stadt (körperlich, geistig, Sinne); Kostenträger ist die Stadt bzw. der Kreis, nicht LVR oder LWL | Immer Stadt- oder Landkreis: ASD/Jugendamt oder Eingliederungshilfe |\n| Typische Fehlannahme | \"Bei geistiger Behinderung geht es zum LVR\" | \"Dann schicke ich den Antrag eben an den KVJS\" |\n| Instrument der Bedarfsermittlung | Hilfeplanverfahren beim Jugendamt, Gesamtplanverfahren beim Sozialamt | BEI_BW, oft mit Unterstützung des KVJS-MPD, Auftraggeber bleibt der Kreis |\n| Historie | Landschaftsverbände als Höhere Kommunalverbände | KVJS seit 1. Januar 2005, Nachfolge der aufgelösten Landeswohlfahrtsverbände |\n\n## Was NRW-Texte in Baden-Württemberg falsch machen\n\nDie folgende Tabelle ist der Kern, wenn Sie Schulbegleitung Karlsruhe beantragen und bisher NRW-Seiten gelesen haben.\n\n| NRW-Annahme | In Baden-Württemberg / Karlsruhe |\n| --- | --- |\n| Antrag an LVR oder LWL, wenn es um körperliche oder geistige Behinderung geht | Antrag an die **Eingliederungshilfe der Stadt Karlsruhe** (Stadtkreis) oder des **Landkreises Karlsruhe**. Nicht an den KVJS. |\n| \"Gemeinsames Lernen\" ist der Landesbegriff für inklusive Beschulung | In BW heißt der schulrechtliche Rahmen **inklusives Bildungsangebot** an der allgemeinen Schule oder Erfüllung am **SBBZ**. |\n| AO-SF-Verfahren = Voraussetzung für Schulbegleitung | Das Feststellungsverfahren nach **SBA-VO** und der Antrag auf Schulbegleitung sind **zwei getrennte Wege**. Schulbegleitung gibt es laut Stadt Karlsruhe auch ohne dass das Schulamt den Lernort festlegt. |\n| Förderschule statt Gemeinsamem Lernen | Elternwahlrecht zwischen allgemeiner Schule und SBBZ, nachdem das Schulamt den **Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot** festgestellt hat. Der Lernort steht in der Feststellung nicht fest. |\n| I-Kraft und OGS als Standardvokabular der Behörde | In Karlsruhe spricht die Stadt von Schulbegleitung und Teilhabe an Bildung. Ganztag und Hort sind extra zu klären. |\n| Das Schulamt bewilligt die Begleitperson | Das Staatliche Schulamt Karlsruhe stellt den sonderpädagogischen Bildungsanspruch fest und berät zum Lernort. Die **Stunden der Schulbegleitung** bewilligt Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe. |\n| Ein Kind am SBBZ braucht keine Schulbegleitung | Die Stadt Karlsruhe nennt SBBZ ausdrücklich als Einsatzort. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat 2017 entschieden, dass ein Anspruch auf Schulbegleitung auch beim Besuch einer Förderschule bestehen kann. Schon 2015 stellte es klar, dass der Träger die Schulbegleitung an der allgemeinen Schule bezahlen muss, wenn sie keine Lehrinhalte vermittelt. |\n| Stadt Karlsruhe und Landkreis Karlsruhe sind dieselbe Behörde | **Stadtkreis** (Wohnsitz in der Stadt) und **Landkreis** (Ettlingen, Bruchsal, Stutensee und weitere Gemeinden) sind verschiedene Träger. |\n\n## SBBZ ist nicht AO-SF: zwei Schulsysteme, ein Sozialrecht\n\nIn NRW entscheidet die Schulaufsicht nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) über den **Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung** und die Förderschwerpunkte. Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Eltern können die Förderschule wählen.\n\nIn Baden-Württemberg gilt die **Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote (SBA-VO)** zum Schulgesetz. Das Staatliche Schulamt stellt fest, ob ein **Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot** besteht, und legt den Förderschwerpunkt fest. Mit dieser Feststellung wird **nicht** festgelegt, an welcher Schule der Anspruch erfüllt wird. Eltern werden zu allgemeinen Schulen und SBBZ beraten und üben ein Wahlrecht aus. SBBZ sind Typen nach Förderschwerpunkten. Sie unterrichten eigene Schülerinnen und Schüler und halten **sonderpädagogische Dienste** vor, die allgemeine Schulen unterstützen.\n\nDas Staatliche Schulamt Karlsruhe (Ritterstraße 16 bis 20, Eingang Ritterstraße 20, Zentrale 0721 605610-0) führt das Verfahren. Fachteam Inklusion: ftinklusion@ssa-ka.kv.bwl.de, 0721 605610-40 oder 0721 605610-41. Für eine erneute Feststellung, etwa beim Übergang in die Sekundarstufe I, soll der Antrag bis zum 1. Dezember des Schuljahres vorliegen, in dem die bisherige Feststellung endet. Weitere aktuelle Fristen nennt das Schulamt.\n\nWichtig für den Sozialantrag: Ein Feststellungsbescheid kann den Bedarf in der Schule beschreiben. Er ersetzt nicht den Antrag auf Eingliederungshilfe. Umgekehrt kann Schulbegleitung auch dann in Betracht kommen, wenn (noch) kein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt ist, etwa bei seelischer Behinderung an der allgemeinen Schule. Das prüft die Jugendhilfe eigenständig.\n\n## Schulbegleitung Karlsruhe beantragen: Stadt, ASD, Eingliederungshilfe\n\nDie Stadt Karlsruhe ist Stadtkreis. Ein Amt mit dem Namen \"Jugendamt\" oder \"Sozialamt\" wie in NRW suchen Sie hier vergeblich: Zuständig ist die **Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe**. Dort sitzen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe. Die Inklusionsseite der Stadt teilt die Bedarfsfeststellung so:\n\n| Ausgangslage | Bedarfsfeststellung in Karlsruhe | Rechtsgrundlage |\n| --- | --- | --- |\n| (drohende) seelische Behinderung | Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) | § 35a SGB VIII |\n| geistige Behinderung, Körper- und Mehrfachbehinderung | Eingliederungshilfe der Stadt | SGB IX, Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX) |\n\nSeit 1. Januar 2026 können sich laut ASD-Seite **alle teilhabebeeinträchtigten Minderjährigen** (körperlich, geistig, seelisch) an den ASD wenden. Das erleichtert den Zugang. Es ändert nach der Inklusionsseite der Stadt nicht die fachliche Zuordnung der Bedarfsfeststellung: seelisch beim ASD, körperlich und geistig bei der Eingliederungshilfe. Unsicherheit ist kein Grund, den Antrag zurückzuhalten. Rehabilitationsträger müssen nach § 14 SGB IX innerhalb von zwei Wochen prüfen und bei Unzuständigkeit weiterleiten.\n\n**ASD (Jugendhilfe, § 35a):** Zentraler Kontakt der Stadt: Südendstraße 42, 76135 Karlsruhe, Telefon 0721 133-5301, E-Mail jusodi@sjb.karlsruhe.de. Die zuständige Bezirksgruppe finden Sie über das **Straßenverzeichnis** der Stadt (Wohnadresse des Kindes). Für Durlach, Aue, Bergwald, Grötzingen, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich, Thomashof und Wolfartsweier nennt die Stadt das **Stadtamt Durlach, Jugend und Soziales**. Die aktuelle Anschrift steht auf der ASD-Seite der Stadt.\n\nFür § 35a verlangt die Stadt eine Diagnostik, üblicherweise durch Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie (§ 35a Abs. 1a SGB VIII). Nicht jede Auffälligkeit ist eine seelische Behinderung. Die Jugendhilfe prüft die Teilhabebeeinträchtigung eigenständig und bezieht Schule, Kita und das Selbsterleben des jungen Menschen ein.\n\n**Eingliederungshilfe (körperlich, geistig):** Ernst-Frey-Straße 10, 76135 Karlsruhe, Kontakt laut Stadt per E-Mail an Eingliederungshilfe@sjb.karlsruhe.de. Unterlagen laut Inklusionsseite: medizinische und schulische Unterlagen zur Art der Beeinträchtigung. Das Teilhabemanagement berät, erstellt Teilhabepläne und arbeitet mit BEI_BW.\n\n**Wohnen Sie nicht in der Stadt, sondern im Landkreis Karlsruhe?** Dann ist das Landratsamt zuständig, nicht die Stadt. Seelische Behinderung: Jugendamt des Landkreises. Körperliche, geistige oder Sinnesbehinderung: Amt für Versorgung und Rehabilitation. Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII beraten dort unabhängig (Vor-Ort-Termine u. a. Wolfartsweierer Straße 5 in Karlsruhe und Am Alten Güterbahnhof 9 in Bruchsal). Kontaktdaten holen Sie auf der Seite des Landkreises, nicht aus diesem Text.\n\n## Welche Unterlagen Sie vorbereiten\n\nEin formloser Antrag mit Datum, Kind, Schule und gewünschter Leistung (Schulbegleitung / Assistenz zur Teilhabe an Bildung) setzt die Frist in Gang. Ergänzen Sie, was vorliegt:\n\n- fachärztliche oder heilpädagogische Berichte\n- Schulbericht, Zeugnis, Förderplan, soweit vorhanden\n- Feststellungsbescheid zum sonderpädagogischen Bildungsangebot, falls er existiert\n- bei Autismus: das Staatliche Schulamt Karlsruhe listet in seinem Eckpunktepapier u. a. Antrag mit Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter, kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme, Schulbericht, Stellungnahme der Autismusbeauftragten soweit vorhanden\n\nBeantragen Sie früh, möglichst Monate vor Schuljahresbeginn. Die Stadt schreibt bei Bildungsleistungen, dass sie so rechtzeitig beantragt werden sollten, dass sie zu Beginn des Schul- oder Studienjahres zur Verfügung stehen.\n\nNach der Bewilligung wählen Sie den Träger. Es gilt das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII, § 8 SGB IX). Die Schule entscheidet nicht, welcher freie Träger kommt.\n\n## Häufige Fragen\n\n### Muss ich erst zum SBBZ, bevor ich Schulbegleitung Karlsruhe beantragen kann?\n\nNein. Lernort und Eingliederungshilfe sind getrennt. Die Stadt finanziert Schulbegleitung an Regelschulen und an SBBZ. Das Schulamt berät zum Bildungsangebot, das Amt zur Assistenz.\n\n### Schicke ich den Antrag an den KVJS?\n\nNein. Der KVJS nimmt den Elternantrag auf Schulbegleitung nicht entgegen. Zuständig ist die Stadt Karlsruhe oder der Landkreis Karlsruhe, je nach Wohnsitz.\n\n### Was ist, wenn ich die falsche Abteilung erwische?\n\nReichen Sie trotzdem ein. § 14 SGB IX verpflichtet zur Weiterleitung. In Karlsruhe ist der ASD seit 2026 ohnehin erste Tür für alle teilhabebeeinträchtigten Minderjährigen.\n\n### Gilt das AO-SF-Gutachten aus NRW?\n\nEin mitgebrachtes AO-SF-Gutachten kann den schulischen Bedarf beschreiben. In BW gilt die SBA-VO. Lassen Sie das Staatliche Schulamt Karlsruhe klären, ob ein Feststellungsverfahren nach baden-württembergischem Recht nötig ist. Für den Sozialantrag zählt der aktuelle Teilhabebedarf, nicht die NRW-Bezeichnung des Förderschwerpunkts.\n\n## Unterstützung durch Starke Schultern\n\nWenn Sie den Antrag vorbereiten oder nach der Bewilligung eine Fachkraft suchen, sortieren wir den Weg mit: Zuständigkeit, Unterlagen, Schule, später das Matching. Für Familien ist das kostenfrei. Start: [Schulbegleitung in Karlsruhe](/schulbegleitung-karlsruhe), [Kontakt](/kontakt) oder [Hilfeportal](https://hilfeportal.starkeschultern.com/start). Telefon +49 170 5513301, E-Mail info@starkeschultern.com.\n",
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