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  "title": "LVR oder LWL Schulbegleitung: Wer in NRW wirklich zahlt",
  "summary": "LVR oder LWL Schulbegleitung: Wer in NRW wirklich zahlt. Kostenträger ist Ihre Stadt bzw. Ihr Kreis (Jugendamt oder Sozialamt), nicht der Landschaftsverband. Mit Tabelle aller Einsatzgebiete von Starke Schultern. Rheinland und Westfalen, Stand September 2026.",
  "content_markdown": "Eltern googeln \"LVR oder LWL Schulbegleitung\" und landen bei zwei Abkürzungen, die nach Behörde klingen. Die entscheidende Frage ist aber eine andere: ob das Jugendamt oder das Sozialamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises zuständig ist. LVR und LWL sagen nur, in welchem Landesteil Sie wohnen. Für die Schulbegleitung sind sie weder Antragsstelle noch Kostenträger. Dieser Beitrag ordnet die Rollen anhand der gesetzlichen Zuständigkeit in NRW.\n\nEs geht um [Schulbegleitung](/schulbegleitung) (Integrationshilfe, I-Kraft, Schulassistenz). Den allgemeinen Antragsweg beschreibt [So beantragen Sie eine Schulbegleitung in NRW](/blog/so-beantragen-sie-eine-schulbegleitung-in-nrw-ein-schritt-fuer-schritt-leitfaden). Hier geht es um Rheinland gegen Westfalen.\n\nDieser Text ist eine redaktionelle Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden nur das zuständige Amt und der Bescheid.\n\n## Zwei Fragen, nicht eine Abkürzung\n\nDie Suche \"LVR oder LWL\" vermischt zwei getrennte Weichen.\n\n**Frage 1: Art der Beeinträchtigung.** Braucht Ihr Kind die Begleitung wegen einer seelischen Behinderung (auch drohend), ist das örtliche Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII). Braucht es sie wegen einer körperlichen, geistigen oder Sinnesbehinderung, ist die Eingliederungshilfe nach § 99 und § 112 SGB IX zuständig. In der Stadt heißt das oft Sozialamt oder Amt für Soziales.\n\n**Frage 2: Wohnort.** Nordrhein-Westfalen hat zwei kommunale Landschaftsverbände. Im rheinischen Landesteil ist das der Landschaftsverband Rheinland (LVR) mit Sitz in Köln. Im westfälisch-lippischen Landesteil ist das der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) mit Sitz in Münster. Welcher Verband zu Ihrer Stadt gehört, ändert nichts an Frage 1 und nichts daran, wer die Schulbegleitung bewilligt und bezahlt.\n\nKurz vorweg: Antrag, Bewilligung und Kosten der Schulbegleitung liegen bei Ihrer Stadt bzw. Ihrem Kreis, also beim Jugendamt oder beim Sozialamt. Der Landschaftsverband ist dabei nicht beteiligt.\n\n## Was ein Landschaftsverband für Eltern bedeutet\n\nEin Landschaftsverband ist keine Schule und kein Jugendamt. Es ist ein kommunaler Regionalverband, den die kreisfreien Städte und Kreise eines Landesteils tragen. LVR und LWL übernehmen Aufgaben, die eine einzelne Stadt nicht allein stemmen soll: unter anderem Eingliederungshilfe, Förderschulen, Kliniken, Kultur.\n\nFür Familien klingt das nach \"die zahlen die Schulbegleitung\". Das stimmt nicht. Das Ausführungsgesetz zum SGB IX (AG-SGB IX NRW, § 1) nennt LVR und LWL zwar grundsätzlich als Träger der Eingliederungshilfe. Für Kinder und Jugendliche bis zum Ende der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder Förderschule, längstens bis zum Ende der Sekundarstufe II, sind aber die Kreise und kreisfreien Städte selbst Träger. Sie bewilligen die Schulbegleitung und tragen die Kosten. So bestätigt es auch die Landesregierung (Landtag NRW, Drucksache 18/10616). Genau dort liegt die typische Schulbegleitung eines Kindes, das zu Hause lebt und zur Schule geht.\n\nDer LVR schreibt das für das Rheinland offen: Kreise und kreisfreie Städte bleiben die grundsätzlich zuständigen Träger. Zu den Fachleistungen des örtlichen Sozialamts zählt er ausdrücklich Schulbegleitung bzw. Integrationshelferinnen und Integrationshelfer. Der LWL listet auf seinem Serviceportal für Kinder und Jugendliche andere Leistungen (Frühförderung, Kita, Pflegefamilie, Betreuung über Tag und Nacht), nicht die alltägliche Schulbegleitung.\n\nKurz: Für die Schulbegleitung eines Kindes, das in seiner Familie lebt, ist der Landschaftsverband weder Antragsstelle noch Kostenträger. Kostenträger ist Ihre Stadt bzw. Ihr Kreis.\n\n## Jugendamt, Sozialamt, LVR, LWL: vier Rollen\n\n| Rolle | Wann sie zahlt bzw. entscheidet | Wohin der Antrag typischerweise geht |\n| --- | --- | --- |\n| Jugendamt | seelische Behinderung, auch drohend (§ 35a SGB VIII) | örtliches Jugendamt der Wohnkommune bzw. des Kreises |\n| Sozialamt (örtliche Eingliederungshilfe) | körperliche, geistige oder Sinnesbehinderung während der Schulzeit (§ 99, § 112 SGB IX) | Sozialamt, Amt für Soziales oder vergleichbare Stelle der Stadt bzw. des Kreises |\n| LVR | überörtlicher Träger im Rheinland; zuständig vor allem für Kinder vor der Einschulung (Frühförderung, Kita), für Kinder in einer Pflegefamilie (nicht seelisch), bei Betreuung über Tag und Nacht und für Erwachsene nach der Schulzeit | für die Schulbegleitung eines Kindes in seiner Familie weder Antragsstelle noch Kostenträger |\n| LWL | überörtlicher Träger in Westfalen-Lippe; vergleichbare Aufgaben wie der LVR | für die Schulbegleitung eines Kindes in seiner Familie weder Antragsstelle noch Kostenträger |\n\nDie Stadt Gelsenkirchen beschreibt denselben Schnitt öffentlich: Das Referat Soziales ist als örtlicher Träger im Wesentlichen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung ab Schuleintritt bis zum Ende der Schulausbildung zuständig, längstens bis zum Ende der Sekundarstufe II. Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe nennt sie als konkrete Leistung. Anträge bei ausschließlich seelischer Behinderung gehen an das Jugendamt.\n\nLebt ein Kind in einer Einrichtung und braucht gleichzeitig Schulbegleitung, bleiben beide Zuständigkeiten nebeneinander: der Landschaftsverband für die Unterstützung in der Einrichtung, der örtliche Träger für die Schulbegleitung. So stellt es der LVR dar.\n\nUnsicher? Reichen Sie den Antrag trotzdem ein. Ist die Stelle nicht zuständig, muss sie den Vorgang weiterleiten. Sie verlieren dadurch in der Regel kein Datum.\n\n## Tabelle: Einsatzgebiete von Starke Schultern und wer zahlt\n\nDie Spalte \"Landesteil\" zeigt, zu welchem Landschaftsverband eine Stadt gehört. Für die Schulbegleitung spielt das keine Rolle. Die Spalten Jugendamt und Sozialamt beschreiben den typischen Antragsweg für ein Kind, das in der Familie lebt. Diese Stellen bewilligen die Leistung und tragen die Kosten. Hamburg und Karlsruhe liegen außerhalb von NRW und haben eigene Wege.\n\n| Einsatzgebiet | Landesteil | Jugendamt (seelisch, § 35a) | Sozialamt / örtliche Eingliederungshilfe (§ 112) |\n| --- | --- | --- | --- |\n| [Essen](/schulbegleitung-essen) | Rheinland (LVR) | Jugendamt Stadt Essen | örtlicher Träger der Stadt Essen |\n| [Mülheim an der Ruhr](/schulbegleitung-muelheim) | Rheinland (LVR) | Jugendamt Mülheim | örtlicher Träger Mülheim |\n| [Oberhausen](/schulbegleitung-oberhausen) | Rheinland (LVR) | Jugendamt Oberhausen | örtlicher Träger Oberhausen |\n| [Duisburg](/schulbegleitung-duisburg) | Rheinland (LVR) | Jugendamt Duisburg | örtlicher Träger Duisburg |\n| [Köln](/schulbegleitung-koeln) | Rheinland (LVR) | Jugendamt Köln (ASD im Bezirksjugendamt) | Amt für Soziales, Arbeit und Senioren |\n| [Bonn](/schulbegleitung-bonn) | Rheinland (LVR) | Jugendamt Bonn | örtlicher Träger Bonn |\n| [Wuppertal](/schulbegleitung-wuppertal) | Rheinland (LVR) | Jugendamt der Stadt Wuppertal | Sozialamt der Stadt Wuppertal |\n| [Velbert](/blog/schulbegleitung-velbert-beantragen) | Rheinland (LVR) | Jugendhilfedienst der Stadt Velbert | Kreis Mettmann, Eingliederungshilfe |\n| [Bottrop](/schulbegleitung-bottrop) | Westfalen-Lippe (LWL) | Jugendamt Bottrop | örtlicher Träger Bottrop |\n| [Gelsenkirchen](/schulbegleitung-gelsenkirchen) | Westfalen-Lippe (LWL) | Jugendamt Gelsenkirchen (Referat Kinder, Jugend und Familien) | Referat Soziales der Stadt ([Antrag Schritt für Schritt](/blog/schulbegleitung-gelsenkirchen-beantragen)) |\n| [Bielefeld](/schulbegleitung-bielefeld) | Westfalen-Lippe (LWL) | Jugendamt Bielefeld | örtlicher Träger Bielefeld |\n| [Paderborn](/schulbegleitung-paderborn) | Westfalen-Lippe (LWL) | Jugendamt der Stadt Paderborn bzw. des Kreises Paderborn (je nach Wohnort) | örtlicher Träger (Kreis Paderborn) |\n| [Kreis Gütersloh](/schulbegleitung-guetersloh) | Westfalen-Lippe (LWL) | Kreisjugendamt oder das Jugendamt der eigenen Stadt (eigene Jugendämter haben etwa Gütersloh, Rheda-Wiedenbrück und Verl) | örtlicher Träger des Kreises |\n| [Hamburg](/schulbegleitung-hamburg) | eigenes Verfahren | Im Unterricht meist Schullösung über die Schule (ReBBZ bzw. Schulbehörde), außerhalb der Schule das Jugendamt im Bezirksamt, siehe [Schulbegleitung in Hamburg beantragen](/blog/schulbegleitung-hamburg-rebbz) | im Unterricht ebenfalls über die Schule (Schulbehörde) |\n| [Karlsruhe](/schulbegleitung-karlsruhe) | eigenes Verfahren | Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe (die Behörde heißt dort anders als in den meisten Städten) | Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe |\n\nDie Leistung ist für Familien kostenfrei. Finanziert wird sie über die Eingliederungshilfe Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises, nicht über ein Trägerhonorar der Eltern.\n\n## Warum das Ruhrgebiet zwei Verbände hat\n\nIm Alltag wirkt Essen, Bottrop und Gelsenkirchen wie eine Region. Für die Landschaftsverbände ist es eine Grenze.\n\nEssen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Duisburg sind kreisfreie Städte des LVR. Bottrop und Gelsenkirchen sind kreisfreie Städte des LWL. Die Nachbarschaft im Ruhrgebiet ändert daran nichts. Wer von Essen nach Bottrop zieht, wechselt den Landesteil. Für die Schulbegleitung ist danach das Jugendamt bzw. Sozialamt der neuen Wohnstadt zuständig.\n\nKöln, Bonn und Wuppertal liegen im Rheinland (LVR). Bielefeld, Paderborn und der Kreis Gütersloh liegen in Ostwestfalen-Lippe (LWL). Der Wohnort des Kindes zählt, nicht der Schulort in einer Nachbarstadt.\n\n## Wann Sie wirklich beim LVR oder LWL landen\n\nDirekt mit dem Landschaftsverband haben Sie vor allem dann zu tun, wenn es nicht um die Schulbegleitung eines Kindes in seiner Familie geht:\n\n- Frühförderung und heilpädagogische Leistungen vor der Schule (Kita, Kindertagespflege, Frühförderstelle)\n- Kind mit körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung in einer Pflegefamilie\n- Betreuung über Tag und Nacht in einer Wohneinrichtung oder einem vergleichbaren Setting\n\nFür seelische Behinderung bleibt auch in der Pflegefamilie das Jugendamt zuständig. Nach dem Ende der Schulausbildung (längstens Sekundarstufe II) wechselt die Eingliederungshilfe in der Regel zum Landschaftsverband, also zum LVR oder LWL je nach Wohnort.\n\nIm Rheinland berät der LVR über den Beratungskompass. In Westfalen-Lippe berät der LWL mit Sitz in Münster. Beides ersetzt nicht den Schulbegleitungsantrag bei Ihrer Stadt bzw. Ihrem Kreis.\n\n## Praktisch: So finden Sie die richtige Tür\n\n1. **Wohnort festlegen.** Maßgeblich ist, wo Ihr Kind lebt, nicht wo die Schule steht, wenn beides auseinanderfällt.\n2. **Landesteil beiseitelassen.** Ob Sie im Rheinland oder in Westfalen-Lippe wohnen, ändert nichts: Zuständig ist das Amt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.\n3. **Behinderungsart grob zuordnen.** Seelisch: Jugendamt. Körperlich, geistig, Sinne: Sozialamt bzw. örtliche Eingliederungshilfe. Im Zweifel beide Stellen nennen und den Antrag trotzdem stellen.\n4. **Unterlagen sammeln.** Diagnosebericht, Stellungnahme der Schule, Schilderung des Schulalltags. Die Stadtseiten von Starke Schultern nennen diese drei Punkte als typische Grundlage.\n5. **Trägerwahl nach Bewilligung.** Den freien Träger wählen Sie, wenn der Bescheid da ist. Starke Schultern ist in den genannten Einsatzgebieten tätig. Wann eine Begleitung starten kann, hängt davon ab, ob eine passende Fachkraft verfügbar ist.\n\nEin Umzug von Köln nach Bielefeld ändert die zuständigen Ämter: Zuständig sind dann das Jugendamt bzw. Sozialamt in Bielefeld. Das Wunsch- und Wahlrecht zum Leistungserbringer bleibt. Klären Sie den Wechsel früh mit beiden Kommunen.\n\n## Häufige Fragen\n\n### Muss ich den Antrag an den LVR in Köln oder den LWL in Münster schicken?\n\nFür die übliche Schulbegleitung eines Kindes, das in der Familie lebt: nein. Sie stellen ihn beim Jugendamt oder beim Sozialamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises. LVR und LWL sind für die Schulbegleitung weder Antragsstelle noch Kostenträger.\n\n### Zahlt der LVR in Essen und der LWL in Bottrop unterschiedlich viel?\n\nWeder LVR noch LWL zahlen die Schulbegleitung. Kostenträger ist die Stadt Essen bzw. die Stadt Bottrop. Die Rechtsgrundlagen sind dieselben (§ 35a SGB VIII oder § 112 SGB IX). Unterschiedlich sind Organisation, Formulare und Ansprechpersonen vor Ort. Ein Eigenanteil der Familie entsteht nicht.\n\n### Unser Kind hat Autismus. Ist das Jugendamt oder das Sozialamt?\n\nDas richtet sich nicht nach der Diagnose allein, sondern danach, ob die Leistungsberechtigung als seelische Behinderung (§ 35a) oder als körperliche bzw. geistige Behinderung (§ 99 SGB IX) geprüft wird. Viele Familien mit Autismus-Spektrum laufen über das Jugendamt. Bei Mehrfachbeeinträchtigung kann das Sozialamt zuständig sein. Im Zweifel den Antrag stellen und weiterleiten lassen.\n\n### Gilt das auch an der Förderschule?\n\nJa. Die Schulform ändert nichts an der Zuständigkeit. Zuständig bleibt die Eingliederungshilfe Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises nach Behinderungsart und Wohnort, längstens bis zum Ende der Sekundarstufe II.\n\n### Was ist mit Hamburg und Karlsruhe?\n\nDort gelten andere Landesregeln. In Hamburg läuft die Schulbegleitung im Unterricht in der Regel über die Schule, die das ReBBZ oder die Schulbehörde anfragt. Details stehen in [Schulbegleitung in Hamburg beantragen](/blog/schulbegleitung-hamburg-rebbz). In Karlsruhe ist die Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe zuständig. Die Behörde heißt dort anders als in den meisten anderen Städten.\n\n## Unterstützung durch Starke Schultern\n\nWenn Sie den Antrag vorbereiten oder nach der Bewilligung eine Fachkraft suchen, sortieren wir den Weg mit: Zuständigkeit, Unterlagen, Schule, später das Matching. Für Familien ist das kostenfrei. Start: [Schulbegleitung](/schulbegleitung), [Kontakt](/kontakt) oder [Hilfeportal](https://hilfeportal.starkeschultern.com/start). Telefon +49 170 5513301, E-Mail info@starkeschultern.com.\n",
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